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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 13.16   

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https://dejure.org/2016,33856
OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 13.16 (https://dejure.org/2016,33856)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2016 - 5 NC 13.16 (https://dejure.org/2016,33856)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2016 - 5 NC 13.16 (https://dejure.org/2016,33856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008
    Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Humanmedizin der Charité

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, § ... 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 1 Nr 7 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 28 Abs 2 HSchulMedG BE 2005, § 1a KapV BE 1994, § 17a KapV BE 1994
    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2015/16; 1. FS; Modellstudiengang; Kapazitätsermittlung; patientenbezogener Engpass; Erprobungsphase; Durchlauf des Curriculums von 10 Semestern; fortdauernde Erprobungsphase von insgesamt 8 Jahren; Gesamtbetrachtung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 NC 7.14

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2013/14; 1. FS;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 13.16
    Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO).

    Hinsichtlich der Kapazitätsberechnung im Einzelnen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss (S. 13 ff. BA) sowie auf seine Ausführungen in dem dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten, zum WS 2013/2014 ergangenen Beschluss vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2013/14], juris Rn. 6 ff. zu § 17 Abs. 3 KapVO i.d.F.v. 15. September 2013), an denen er auch unter Zugrundelegung des nunmehr ausschließlich anwendbaren § 17a KapVO und mit der Maßgabe der aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Semester ersichtlichen Zahlen festhält.

    Für den vom Antragsteller geforderten "Sicherheitszuschlag von 15 %" besteht, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, keine Veranlassung, abgesehen davon, dass ein solcher Zuschlag dem Kapazitätsrecht fremd ist und einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich käme (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015, a.a.O., juris Rn. 17 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.07.2014 - 30 K 699.11

    Widerruf von Prozesserklärungen; Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 13.16
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist bei den tagesbelegten Betten nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, da es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. "Eintagesfälle" mitgezählt werden, während bei den von der Antragsgegnerin benannten Pflegetagen entsprechend der Rechtsprechung des Senats nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (hierzu vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris Rn. 50).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 5 NC 38.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Im Übrigen ist es, wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 11, vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 13.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 11 sowie vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 21.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Wie er schon wiederholt ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 13.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 11 sowie vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2019 - 5 NC 2.18

    Hochschulzulassungsrecht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Wie er schon wiederholt ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 - [Humanmedizin SS 2017], juris Rn. 13, vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 u.a. - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 11, vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 13.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 11 sowie vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 18.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Im Übrigen ist es, wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 13.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 11 sowie vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 20.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Wie er schon wiederholt ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 13.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 11 sowie vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
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